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   BSG, 24.11.2015 - B 2 U 223/15 B   

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https://dejure.org/2015,37267
BSG, 24.11.2015 - B 2 U 223/15 B (https://dejure.org/2015,37267)
BSG, Entscheidung vom 24.11.2015 - B 2 U 223/15 B (https://dejure.org/2015,37267)
BSG, Entscheidung vom 24. November 2015 - B 2 U 223/15 B (https://dejure.org/2015,37267)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 10.08.1995 - 11 RAr 51/95

    Wahrung des rechtlichen Gehörs bei Terminsverlegungsantrag

    Auszug aus BSG, 24.11.2015 - B 2 U 223/15 B
    Ein solcher Antrag mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf glaubhaft gemachten Aufhebungsgrund (§ 227 Abs. 2 ZPO) begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts, den anberaumten Termin zu verlegen (vgl ua Beschluss des Senats vom 4.11.2014 - B 2 U 144/14 B - UV-Recht Aktuell 2015, 100 ff; BSG SozR 3-1750 § 227 Nr. 1 S 2).

    Grundsätzlich ist es jedoch den Beteiligten zuzumuten, sich durch einen Kollegen des sachbearbeitenden, aber verhinderten Rechtsanwalts in einer mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen, wenn er das Mandat formell nicht auf den Sachbearbeiter beschränkt, sondern der gesamten Sozietät erteilt hat (BVerwG NJW 1995, 1231; BSG SozR 3-1750 § 227 Nr. 1; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 110 RdNr 5 mwN).

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10

    Reichweite der Begründungserleichterungen für letztinstanzliche, unanfechtbare

    Auszug aus BSG, 24.11.2015 - B 2 U 223/15 B
    Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs. 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
  • BVerwG, 23.01.1995 - 9 B 1.95

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels - Voraussetzungen

    Auszug aus BSG, 24.11.2015 - B 2 U 223/15 B
    Grundsätzlich ist es jedoch den Beteiligten zuzumuten, sich durch einen Kollegen des sachbearbeitenden, aber verhinderten Rechtsanwalts in einer mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen, wenn er das Mandat formell nicht auf den Sachbearbeiter beschränkt, sondern der gesamten Sozietät erteilt hat (BVerwG NJW 1995, 1231; BSG SozR 3-1750 § 227 Nr. 1; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 110 RdNr 5 mwN).
  • BSG, 04.11.2014 - B 2 U 144/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs -

    Auszug aus BSG, 24.11.2015 - B 2 U 223/15 B
    Ein solcher Antrag mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf glaubhaft gemachten Aufhebungsgrund (§ 227 Abs. 2 ZPO) begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts, den anberaumten Termin zu verlegen (vgl ua Beschluss des Senats vom 4.11.2014 - B 2 U 144/14 B - UV-Recht Aktuell 2015, 100 ff; BSG SozR 3-1750 § 227 Nr. 1 S 2).
  • BSG, 20.04.2009 - B 9 SB 63/08 B

    Ausschluss der Zurückverweisung an das Sozialgericht; Terminsaufhebung bei der

    Auszug aus BSG, 24.11.2015 - B 2 U 223/15 B
    Die Verhinderung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts einer insgesamt bevollmächtigten Sozietät ist deshalb nur dann ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung, wenn einem anderen Rechtsanwalt der Sozietät keine ausreichende Einarbeitungszeit mehr bleibt oder ein sonstiges besonderes Interesse an der Wahrnehmung des Termins durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt gegenüber dem Interesse des Gerichts an der Beschleunigung des Verfahrens überwiegt (vgl BSG vom 20.4.2009 - B 9 SB 63/08 B - Juris RdNr 11 mwN).
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